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Weiterentwicklung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Die Bundesregierung beschloss im März dieses Jahres eine Weiterentwicklung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Ziel ist u.a., die Auditqualität zu steigern sowie bisher Verpflichtete mit sehr geringem Energieverbrauch von der Auditverpflichtung auszunehmen.

Nach § 8 EDL-G müssen Unternehmen ab dem 5. Dezember 2015 regelmäßig Energieaudits durchführen. Als Unternehmen im Sinne des EDL-G gelten alle Organisationen die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch solche ohne Gewinnerzielungsabsicht. Darüber hinaus greift §8 EDL-G bei Organisationen, die in Beziehung zu auditpflichtigen Unternehmenstypen stehen.
Von der Auditpflicht ausgenommen sind Unternehmen mit überwiegend hoheitlicher Tätigkeit sowie, im Prinzip, kleine und mittlere Unternehmen(KMU).
KMU mit mind. 25% öffentlicher Beteiligung müssen jedoch Energieaudits durchführen. Näheres zu Auditpflichten und Befreiungsregelungen finden Sie in den Kapiteln 2.1 und 2.2 im „Merkblatt für Energieaudits“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) hier.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Teilnahme kostenfrei. Anmeldung erforderlich per Mail an: dialog@klimastadt-bremerhaven.de. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

 


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